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Eine Verfassung für Europa

Abstimmung EU-Verfassung

(Quelle: PHOENIX)

Am 27. Mai wird der Deutsche Bundesrat über die Annahme der EU-Verfassung abstimmen.
Da im Bundestag am 12. Mai bereits 569 von 594 Abgeordneten ihre Zustimmung gegeben haben, scheint die Akzeptanz in der Länderkammer gesichert.

Zweidrittel-Mehrheit erforderlich
Wie auch im Bundestag müssen sich im Bundesrat zwei Drittel der Stimmberechtigten für eine Annahme der Verfassung aussprechen. Dies ist deshalb notwendig, weil durch die EU-Verfassung bestimmte Hoheitsrechte auf die EU als zwischenstaatliche Einrichtung übertragen werden.

Die EU-Verfassung gliedert sich in vier Teile:
1. Grundlegende Verfassungsbestimmungen: Definition der Union, ihrer Zuständigkeiten sowie ihrer Ziele, Entscheidungsverfahren und Organe
2. Charta der Grundrechte
3. Politikbereiche der Union: Zahlreiche Bestimmungen aus den bisherigen Verträgen wurden übernommen
4. Schlussbestimmungen: darunter auch die Verfahren zur Annahme und Überarbeitung der Verfassung

Protokolle für Bundesrat bedeutsam
Für Länder und Bundesrat sind jedoch insbesondere die Protokolle im Anhang der Verfassung wichtig. In diesen werden die Anwendung der Subsidiaritätgrundsätze und der Verhältnismäßigkeit sowie die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union behandelt. Sollte ein EU-Gesetzesentwurf zukünftig nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip konform sein, so können die nationalen Parlamente (in Deutschland Bundestag und Bundesrat) binnen sechs Wochen ihre Vorbehalte äußern und gegebenenfalls auch vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.

Positive Signalwirkung?
Durch die Zustimmung des Deutschen Parlaments zur EU-Verfassung erhoffen sich EU-Befürworter ein Signal für Frankreich, das am 29. Mai – also zwei Tage nach der Entscheidung im Bundesrat – per Referendum über die Annahme abstimmen wird. Die Franzosen gelten als ein Unsicherheitsfaktor bei der Ratifizierung der Verfassung. Dort wird ein knappes Ergebnis erwartet.

Neben Frankreich entscheiden auch Dänemark, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und Tschechien mittels einer Volksabstimmung, jedoch ist das Ergebnis nicht in allen Ländern für die Volksvertretungen bindend. In Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Schweden, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern stimmt hingegen nur das Parlament ab.

Der Fall der Fälle
Damit die EU-Verfassung Geltung erlangen kann, müssen die Ratifizierungsurkunden aller EU-Mitgliedsstaaten vorliegen. Was passieren sollte, wenn das Vertragswerk in einem oder mehreren Staaten nicht angenommen wird, ist bislang nicht bekannt. Dass dieser Fall aber durchaus eintreten könnte, zeigen Umfragen beispielsweise in Frankreich, wo sich die Zustimmung in der Bevölkerung bisher in Grenzen gehalten hat. Sowohl Befürworter als auch Gegner der Verfassung werben mit den gleichen Argumenten. Endlich, so die Unterstützer, gäbe es Regelungen, wofür die EU und wofür die Einzelstaaten zuständig seien. Die Union werde transparenter und demokratischer. „Keine klare Kompetenzordnung für Europa durch die EU-Verfassung“, argumentieren die Skeptiker. Eine Vermischung der Zuständigkeiten und Ausweitung der Befugnisse nach Brüssel seien die Folge.

Ob sich die Bürger der Mitgliedsstaaten mit einer Europäischen Verfassung identifizieren können und ob sie sich durch Brüssel ausreichend vertreten sehen, das wird sich in den kommenden Abstimmungen zeigen. Vielleicht motiviert aber gerade auch die Tatsache, dass kein „Notfallplan“ für ein Scheitern des Referendums in Brüssel bereit liegt, die Menschen, doch ihre Zustimmung zu geben.

von Petra Schmitt, PHOENIX.online, 25.05.2005

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